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Ehevertrag | Ehefähigkeit | Lebenspartnerschaft | Standesamtliche Trauung | Namensrecht | Auslandhochzeit


Namensrecht

                       
Bevor Sie heiraten, sollten Sie sich Gedanken darüber machen, wie Sie in der folgenden Zeit heißen wollen. Immerhin tragen Sie diesen Namen vielleicht bis an das Ende Ihrer Tage. Der eigene Name hat eine große Bedeutung, mit dem man seine Gefühle, ganz persönliche Erinnerungen oder auch seinen guten Ruf verbindet.

Das seit dem 1.7.1976 geltende Namensrecht bietet Ihnen bei der Wahl Ihres Familiennamens mehrere Möglichkeiten, einen Familiennamen zu bestimmen. Die getrennte Namensführung für Ehegatten gibt es gesetzlich erst seit 1994, von 1976 bis 1991 musste man den Namen des Mannes oder den der Frau zum Ehenamen bestimmen. Als Beispiel dient hier Marion Bäcker und Thomas Maier.

 

1. Getrennte Namensführung

Wenn das Brautpaar keinen gemeinsamen Familiennamen wählt, behält jeder seinen Familiennamen wir vor der Eheschließung. Dies kann auch ein Name aus einer früheren Ehe sein. Maria heißt also weiter Bäcker und Thorsten eben Maier. Bei der Geburt des ersten Kindes müssen die Eltern aber bestimmen, ob das Kind den Geburtsnamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Bestimmung gilt auch für alle nachfolgenden Kinder!

2. Gemeinsamer Familienname

Bei einer Eheschließung kann der Geburtsname der Frau oder der des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Eine Änderung ist leider später nicht mehr möglich! Der Geburtsname ist nicht unbedingt der Name, den Braut oder Bräutigam bei ihrer Geburt bekommen haben, sondern der Familienname, der zum Zeitpunkt der Hochzeit in der Geburts- oder Abstammungsurkunde steht. Auch ist es nicht möglich, einen Namen aus einer früheren Ehe zum Ehenamen der neuen Ehe zu bestimmen.

Wenn beide sich aber zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht sicher sind, und erst einmal den eigenen Geburtsnamen behalten möchten, so können sie die Wahl eines gemeinsamen Namens jederzeit während der Ehe durch eine Erklärung bei ihrem Wohnsitzstandesamt nachholen.

3. Doppelname

Ein gemeinsamer Doppelname, den beide Ehepartner tragen, ist rechtlich nicht zugelassen.

Entscheidet sich das Paar für den Namen Maier als Familiennamen, kann nur die Braut den Doppelnamen Bäcker-Maier oder Maier-Bäcker tragen. Bestimmen die beiden den Ehenamen Bäcker, dann darf Thorsten Bäcker-Maier oder Maier-Bäcker heißen.

Die in dieser Ehe geborenen Kinder erhalten dann automatisch den Ehenamen der Eltern als Familiennamen. Die Kinder können nicht den Doppelnamen des einen Elternteils übernehmen. Die Beantragung eines Doppelnamens kostet beim Standesamt ca. € 17,-.

Für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Standesamt in Verbindung!

 

 


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