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Ehevertrag | Ehefähigkeit | Lebenspartnerschaft | Standesamtliche Trauung | Namensrecht | Auslandhochzeit

Gleichgeschlechtliche und die Ehe 
Eingetragene Lebenspartnerschaft

 

 

Gleichgeschlechtliche Partner können keine Ehe eingehen.

Allerdings hat der Gesetzgeber Ende 2000 mit dem Gesetz zur eingetragenen Partnerschaft die sogenannte "Homo-Ehe" ermöglicht. Seit Mitte 2001 können schwule und lesbische Paare ihre Beziehung nun amtlich besiegeln lassen. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist in vielen Bereichen der Ehe angeglichen. Zu nennen sind insbesondere folgende Punkte:

Allgemeine Pflichten: Lebenspartner sind wie Eheleute einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. Das bedeutet eine umfassende Verpflichtung zur wechselseitigen Unterstützung und Hilfeleistung in allen Lebenslagen.

Gemeinsamer Name: Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen bestimmen oder den Geburtsnamen eines Lebenspartners wählen. Jeder Lebenspartner kann seinen Namen dem gemeinsamen Namen voranstellen oder anfügen.

Unterhalt: Nach den gleichen Vorschriften sind Lebenspartner wie Eheleute einander zum gemeinsamen Lebensunterhalt verpflichtet. Damit wird alles umfasst, was nach den Verhältnissen der Lebenspartner erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse des Lebenspartners zu befriedigen.

Buchtipp:

Kurzbeschreibung
Seit dem 1. August 2001 können gleichgeschlechtliche Partner vor dem Gesetz eine Partnerschaft auf Lebenszeit eingehen. 
Hier erfahren Sie unter Berücksichtigung des Kostenrecht-Euro-Umstellungsgesetzes:

- Welchen Namen können Sie wählen?
- Welche Erklärung müssen Sie über Ihr Vermögen abgeben?
- Welche erbrechtlichen Regelungen gelten?
- Welche Unterhaltspflichten entstehen?

Autor: Karin S. Delerue

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Güterstand und Schlüsselgewalt: Ebenso wie Eheleute leben Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alles, was der Einzelne zu Beginn der Lebenspartnerschaft besitzt oder während des Zusammenlebens erwirbt, bleibt persönliches Eigentum. Ebenso wie Eheleute können sie ihre Vermögensverhältnisse individuell durch notariellen Vertrag regeln. Wie in der Ehe erhalten die Lebenspartner die «Schlüsselgewalt». Damit werden beide berechtigt, Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs auch für den anderen Lebenspartner zu schließen.

Sorgerecht: Bringt ein Lebenspartner ein Kind in die Lebenspartnerschaft mit ein, für das er das alleinige Sorgerecht besitzt, soll der Lebenspartner im Einvernehmen mit dem Elternteil auch in Angelegenheiten des täglichen Lebens (Schulbesuch, Betreuung, medizinische Versorgung) mitentscheiden dürfen.

Erbrecht: Wie in der Ehe ist der Lebenspartner neben Kindern zu einem Viertel, neben Eltern, Geschwistern, Geschwisterkindern oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe zur Hälfte. Zusätzlich erhält der Lebenspartner wie ein Ehegatte pauschal ein Viertel als Zugewinnausgleich. Sind weder Kinder, Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Großeltern vorhanden, erbt der Lebenspartner alles.

Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann durch Urteil des Familiengerichts aufgehoben werden, wenn beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung ein Jahr vergangen ist. Bei einseitiger Erklärung muss der Lebenspartner wie ein Ehegatte drei Jahre warten. Ohne Wartezeit kann die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, wenn die Fortsetzung aus Gründen, die in der Person des Partners liegen, eine unzumutbare Härte wäre. Während der Trennung kann der Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Wenn es zur Abwendung einer schweren Härte erforderlich ist, kann der Lebenspartner von dem anderen auch verlangen, ihm die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Partnerschaft nicht für seinen Unterhalt sorgen, kann er von dem anderen angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm eine Erwerbstätigkeit wegen seines Alters, Krankheit oder Gebrechen nicht erwartet werden kann. Bei Streit über Unterhalt, Hausrat und Wohnung entscheidet das Familiengericht.

Mietrecht: In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit dem Tod des Mieters der Ehegatte bzw. der Lebenspartner ein, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt. Vergleichbares gilt auch für einen gemeinschaftlich geschlossenen Kleingartenpachtvertrag.

Zeugnisverweigerungsrecht: Im Straf- und Zivilprozess erhält der Lebenspartner Zeugnisverweigerungsrecht, das auch gilt, wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht.

Ausländerrecht: Lebenspartner können unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten eingebürgert werden. Ebenso werden die Vorschriften des Familiennachzugs auf den Lebenspartner ausgedehnt.

Kranken- und Pflegeversicherung, Sozialleistungen: Lebenspartner und deren Kinder werden in die beitragsfreie Familienversicherung bei der Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen, wenn sie kein eigenes Einkommen haben. Beim Arbeitslosengeld wird der Leistungssatz erhöht, wenn Kinder in einer Lebenspartnerschaft aufwachsen. Auch beim Bundeserziehungsgeld wird die Partnerschaft berücksichtigt.

Keine Angleichung: In vielen Gesetzen fehlt noch die Angleichung, weil der Bundesrat dem Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz die Zustimmung verweigert hat. Dazu gehören Bestimmungen im Steuerrecht, im Beamtenrecht, im Bundessozialhilfegesetz.

     

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