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Auslandhochzeit
Gleichgeschlechtliche
und die Ehe
Eingetragene Lebenspartnerschaft
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Gleichgeschlechtliche
Partner können keine Ehe eingehen.
Allerdings
hat der Gesetzgeber Ende 2000 mit dem Gesetz zur eingetragenen
Partnerschaft die sogenannte "Homo-Ehe" ermöglicht. Seit
Mitte 2001 können schwule und lesbische Paare ihre Beziehung nun
amtlich besiegeln lassen. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist
in vielen Bereichen der Ehe angeglichen. Zu nennen sind insbesondere
folgende Punkte:
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Allgemeine
Pflichten:
Lebenspartner sind wie Eheleute einander zur Fürsorge und Unterstützung
sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander
Verantwortung. Das bedeutet eine umfassende Verpflichtung zur
wechselseitigen Unterstützung und Hilfeleistung in allen
Lebenslagen.
Gemeinsamer
Name: Lebenspartner
können einen gemeinsamen Namen bestimmen oder den Geburtsnamen
eines Lebenspartners wählen. Jeder Lebenspartner kann seinen Namen
dem gemeinsamen Namen voranstellen oder anfügen.
Unterhalt:
Nach den gleichen Vorschriften sind Lebenspartner wie Eheleute
einander zum gemeinsamen Lebensunterhalt verpflichtet. Damit wird
alles umfasst, was nach den Verhältnissen der Lebenspartner
erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die
persönlichen Bedürfnisse des Lebenspartners zu befriedigen.

Buchtipp:
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Kurzbeschreibung
Seit dem
1. August 2001 können gleichgeschlechtliche Partner vor dem
Gesetz eine Partnerschaft auf Lebenszeit eingehen.
Hier erfahren Sie unter Berücksichtigung des
Kostenrecht-Euro-Umstellungsgesetzes:
- Welchen
Namen können Sie wählen?
- Welche Erklärung müssen Sie über Ihr Vermögen abgeben?
- Welche erbrechtlichen Regelungen gelten?
- Welche Unterhaltspflichten entstehen?
Autor: Karin
S. Delerue |
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Güterstand
und Schlüsselgewalt:
Ebenso wie Eheleute leben Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft. Alles, was der Einzelne zu Beginn der
Lebenspartnerschaft besitzt oder während des Zusammenlebens
erwirbt, bleibt persönliches Eigentum. Ebenso wie Eheleute können
sie ihre Vermögensverhältnisse individuell durch notariellen
Vertrag regeln. Wie in der Ehe erhalten die Lebenspartner die «Schlüsselgewalt».
Damit werden beide berechtigt, Geschäfte zur Deckung des
angemessenen Lebensbedarfs auch für den anderen Lebenspartner zu
schließen.
Sorgerecht:
Bringt ein
Lebenspartner ein Kind in die Lebenspartnerschaft mit ein, für das
er das alleinige Sorgerecht besitzt, soll der Lebenspartner im
Einvernehmen mit dem Elternteil auch in Angelegenheiten des täglichen
Lebens (Schulbesuch, Betreuung, medizinische Versorgung)
mitentscheiden dürfen.
Erbrecht:
Wie in der Ehe ist der Lebenspartner neben Kindern zu einem Viertel,
neben Eltern, Geschwistern, Geschwisterkindern oder neben Großeltern
gesetzlicher Erbe zur Hälfte. Zusätzlich erhält der Lebenspartner
wie ein Ehegatte pauschal ein Viertel als Zugewinnausgleich. Sind
weder Kinder, Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Großeltern
vorhanden, erbt der Lebenspartner alles.
Aufhebung
der Lebenspartnerschaft:
Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann durch Urteil des
Familiengerichts aufgehoben werden, wenn beide Lebenspartner erklärt
haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit
der Erklärung ein Jahr vergangen ist. Bei einseitiger Erklärung
muss der Lebenspartner wie ein Ehegatte drei Jahre warten. Ohne
Wartezeit kann die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, wenn die
Fortsetzung aus Gründen, die in der Person des Partners liegen,
eine unzumutbare Härte wäre. Während der Trennung kann der
Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen
angemessenen Unterhalt verlangen. Wenn es zur Abwendung einer
schweren Härte erforderlich ist, kann der Lebenspartner von dem
anderen auch verlangen, ihm die gemeinsame Wohnung oder einen Teil
zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Kann ein Lebenspartner nach
der Aufhebung der Partnerschaft nicht für seinen Unterhalt sorgen,
kann er von dem anderen angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und
solange von ihm eine Erwerbstätigkeit wegen seines Alters,
Krankheit oder Gebrechen nicht erwartet werden kann. Bei Streit über
Unterhalt, Hausrat und Wohnung entscheidet das Familiengericht.
Mietrecht:
In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit dem Tod des Mieters
der Ehegatte bzw. der Lebenspartner ein, der mit dem Mieter einen
gemeinsamen Haushalt führt. Vergleichbares gilt auch für einen
gemeinschaftlich geschlossenen Kleingartenpachtvertrag.
Zeugnisverweigerungsrecht:
Im Straf- und
Zivilprozess erhält der Lebenspartner Zeugnisverweigerungsrecht,
das auch gilt, wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht.
Ausländerrecht:
Lebenspartner können unter den gleichen Voraussetzungen wie
Ehegatten eingebürgert werden. Ebenso werden die Vorschriften des
Familiennachzugs auf den Lebenspartner ausgedehnt.
Kranken-
und Pflegeversicherung, Sozialleistungen:
Lebenspartner und deren Kinder werden in die beitragsfreie
Familienversicherung bei der Kranken- und Pflegeversicherung
einbezogen, wenn sie kein eigenes Einkommen haben. Beim
Arbeitslosengeld wird der Leistungssatz erhöht, wenn Kinder in
einer Lebenspartnerschaft aufwachsen. Auch beim Bundeserziehungsgeld
wird die Partnerschaft berücksichtigt.
Keine
Angleichung: In
vielen Gesetzen fehlt noch die Angleichung, weil der Bundesrat dem
Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz die Zustimmung verweigert hat.
Dazu gehören Bestimmungen im Steuerrecht, im Beamtenrecht, im
Bundessozialhilfegesetz.

Wenn
Sie Tipps, Anregungen oder, oder, oder... haben, senden Sie uns eine
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