Home Newsletter Tell a friend   Hier werben?   Kontakt   Gästebuch   Geschenk finden Hochzeitslinks

Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen AddThis Social Bookmark Button


Shoppingcenter

Vorbereitung
Vorbereitung
Die Trauung
Hochzeitsfeier
Hochzeitsmode
Tipps & Infos
Blumen & Deko
Hochzeitkarten
Locations
Flitterwochen
Babysittersuche
Hochzeitstisch
Interessantes
Hochzeitsmessen
Formalitäten
Hochzeitslieder
Bücherecke
Hochzeitswitze
Eheweisheiten
Brautbecher
Hochzeitsjubiläen
Tipps für Gäste
Hochzeitszeitung
Gästebuchsprüche
Hochzeitsspiele
Hochzeitsstreiche
Hochzeitsgeschenke
Geschenktipp
Outfit-Knigge

 

Ehevertrag | Ehefähigkeit | Lebenspartnerschaft | Standesamtliche Trauung | Namensrecht | Auslandhochzeit


Hochzeit - Braut
Ehevertrag

Wie schließt man einen Ehevertrag?

Durch den Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung.

Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. Dieser sollte durch einen Rechtsanwalt entworfen werden. Da er weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthält, ist es gesetzlich außerdem vorgeschrieben, den Vertrag notariell beurkunden zu lassen.

Es ist sinnvoll, zuerst zu überlegen, was im Ehevertrag geregelt werden soll. Dann kann mit einem Rechtsanwalt in einer ersten Beratung besprochen werden, welche Regelungen auf welche Weise getroffen werden können und was diese Regelungen für Folgen haben können. Danach entwirft der Rechtsanwalt den Ehevertrag und legt den Entwurf den Ehepartnern vor.

Die Regelungen des Vertragsentwurfs sollten beide Ehepartner nochmals genau miteinander durchsprechen und eventuelle Unklarheiten mit dem Rechtsanwalt beraten. Änderungswünsche werden anschließend nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt in den Vertrag aufgenommen. Ist der Ehevertrag schließlich zur Zufriedenheit der Ehepartner formuliert, übermittelt ihn der Rechtsanwalt an einen Notar, der diesen beurkundet. Dabei ist der Notar verpflichtet, jede von den Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile zu prüfen.

Buchtipp:

Kurzbeschreibung
Die wirtschaftlichen Folgen einer Ehe können durch einen Ehevertrag geregelt werden. Der ARD-Ratgeber gibt zunächst einen Überblick über die Gesetzeslage, wenn zwischen den Eheleuten kein Vertrag geschlossen wird. Alsdann wird ausführlich dargestellt, welche vertraglichen Möglichkeiten bestehen. Insbesondere zum Vermögen können viele Vereinbarungen getroffen werden.

Autor: Michael W. Klein

Weitere interessante Hochzeitsbücher finden Sie in unserer
Bücherecke!

Regelungen zum Güterstand

Grundsätzlich lassen sich drei Güterstände unterscheiden. In einem Ehevertrag kann der Güterstand von diesen Modellen ausgehend individuell nach Bedarf geregelt werden:

Gesetzlicher Güterstand:

Ohne Ehevertrag leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, das bedeutet:

· die Vermögen von Mann und Frau sind und bleiben getrennt
· kein Ehepartner haftet für Schulden des anderen
· gemeinsame Haftung besteht nur für gemeinsam aufgenommene Schulden oder
  gegenseitige Bürgschaften

Jeder der Ehepartner kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen, solange er nicht ohne Zustimmung des anderen Haushaltsgegenstände oder sein ganzes Vermögen veräußert.

Im Falle der Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses sogenannten Zugewinns muss er seinem Ehepartner auszahlen (Zugewinnausgleich).

Zur Bedrohung der Existenz eines Ehegatten kann der Zugewinnausgleich führen, wenn das erwirtschaftete Vermögen eines Ehepartners in einem Unternehmen besteht, das durch die Scheidung liquidiert werden müsste.

 

Gütertrennung:

Diese wird durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart. Ergebnis der Gütertrennung ist, dass es keinen Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern gibt. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung.

In nachstehenden Fällen kann eine Gütertrennung sinnvoll sein:

  • zum Schutz eines Unternehmens im Fall der Scheidung

  • bei Eheschließung begüterter Partner

  • bei erneuter Heirat von Ehepartnern

Die vertragliche Festlegung der Gütertrennung sollte sorgfältig überlegt werden. Ein solcher Vertrag kann nicht zuletzt auch erbrechtliche Folgen haben. In Betracht zu ziehen ist eine sachgerechte Abänderung des gesetzlichen Güterstandes statt der reinen Gütertrennung, da sie den Interessen beider Ehepartner in vielen Fällen besser gerecht wird. In diesen Fällen beraten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt.

Gütergemeinschaft:

Bei dieser Form des Güterstandes wird das gesamte Vermögen der Ehepartner (auch das bei der Hochzeit bereits vorhandene) gemeinschaftliches Eigentum. Über dieses Eigentum können die Ehegatten dann nur gemeinsam verfügen.

Weil bei einer Gütergemeinschaft die Ehepartner für alle ihre Verbindlichkeiten auch gemeinsam haften, ist es nur in speziellen Fällen ratsam, diesen Güterstand zu vereinbaren.

Regelungen zum Ehevertrag finden sich u.a. hier click.

Fälle mit Auslandsberührung
Bei Fällen mit Auslandsberührung können besondere Vorschriften oder andere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen. Im einzelnen sind dies Fragen des internationalen Privatrechts. Haben die Eheleute etwa beide die gleiche Staatsangehörigkeit, so gilt für ihre Ehe, den Ehevertrag und eine Ehescheidung das Recht der übereinstimmenden Staatsangehörigkeit, auch wenn sie in einem anderen Land leben. Auch kann es Besonderheiten geben, wenn die Eheleute im Ausland leben und die Scheidung der Ehe im Ausland beantragt wird. Häufig stellt sich dann die Frage der internationalen Zuständigkeit des betreffenden Familiengerichts
.

 

 


Beitrag suchen

 
 

Enamora - finest lingerie 

 

Romantisch und trendgerecht - so ist die neue Collektion der Designerin Jette Joop

Copyright / Disclaimer / Impressum

Copyright © 2006-2009 Hochzeitsdesign.de