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Auslandhochzeit
Ehevertrag
Wie
schließt man einen Ehevertrag?
Durch den
Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe,
vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung.
Ein Ehevertrag kann
vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. Dieser
sollte durch einen Rechtsanwalt entworfen werden. Da er
weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthält,
ist es gesetzlich außerdem vorgeschrieben, den Vertrag notariell
beurkunden zu lassen.
Es ist sinnvoll,
zuerst zu überlegen, was im Ehevertrag geregelt werden soll. Dann
kann mit einem Rechtsanwalt in einer ersten Beratung besprochen
werden, welche Regelungen auf welche Weise getroffen werden können
und was diese Regelungen für Folgen haben können. Danach
entwirft der Rechtsanwalt den Ehevertrag und legt den Entwurf den
Ehepartnern vor.
Die Regelungen des
Vertragsentwurfs sollten beide Ehepartner nochmals genau
miteinander durchsprechen und eventuelle Unklarheiten mit dem
Rechtsanwalt beraten. Änderungswünsche werden anschließend nach
Rücksprache mit dem Rechtsanwalt in den Vertrag aufgenommen. Ist
der Ehevertrag schließlich zur Zufriedenheit der Ehepartner
formuliert, übermittelt ihn der Rechtsanwalt an einen Notar, der
diesen beurkundet. Dabei ist der Notar verpflichtet, jede von den
Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile
zu prüfen.

Buchtipp:
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Kurzbeschreibung
Die wirtschaftlichen Folgen einer Ehe können durch einen
Ehevertrag geregelt werden. Der ARD-Ratgeber gibt zunächst
einen Überblick über die Gesetzeslage, wenn zwischen den
Eheleuten kein Vertrag geschlossen wird. Alsdann wird ausführlich
dargestellt, welche vertraglichen Möglichkeiten bestehen.
Insbesondere zum Vermögen können viele Vereinbarungen
getroffen werden.
Autor:
Michael W. Klein |
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interessante Hochzeitsbücher finden Sie in unserer
Bücherecke!

Regelungen
zum Güterstand
Grundsätzlich
lassen sich drei Güterstände unterscheiden. In einem Ehevertrag
kann der Güterstand von diesen Modellen ausgehend individuell
nach Bedarf geregelt werden:
Gesetzlicher
Güterstand:
Ohne Ehevertrag
leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
das bedeutet:
· die Vermögen
von Mann und Frau sind und bleiben getrennt
· kein Ehepartner haftet für Schulden des anderen
· gemeinsame Haftung besteht nur für gemeinsam aufgenommene
Schulden oder
gegenseitige Bürgschaften
Jeder der
Ehepartner kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen
verfügen, solange er nicht ohne Zustimmung des anderen
Haushaltsgegenstände oder sein ganzes Vermögen veräußert.
Im Falle der
Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens
für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss
während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses
sogenannten Zugewinns muss er seinem Ehepartner auszahlen
(Zugewinnausgleich).
Zur Bedrohung der
Existenz eines Ehegatten kann der Zugewinnausgleich führen, wenn
das erwirtschaftete Vermögen eines Ehepartners in einem
Unternehmen besteht, das durch die Scheidung liquidiert werden müsste.
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Gütertrennung:
Diese wird durch
einen notariellen Ehevertrag vereinbart. Ergebnis der Gütertrennung
ist, dass es keinen Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern
gibt. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung.
In nachstehenden Fällen
kann eine Gütertrennung sinnvoll sein:
-
zum Schutz eines
Unternehmens im Fall der Scheidung
-
bei Eheschließung begüterter Partner
-
bei erneuter Heirat von Ehepartnern
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Die vertragliche
Festlegung der Gütertrennung sollte sorgfältig überlegt werden.
Ein solcher Vertrag kann nicht zuletzt auch erbrechtliche Folgen
haben. In Betracht zu ziehen ist eine sachgerechte Abänderung des
gesetzlichen Güterstandes statt der reinen Gütertrennung, da sie
den Interessen beider Ehepartner in vielen Fällen besser gerecht
wird. In diesen Fällen beraten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt.
Gütergemeinschaft:
Bei dieser Form des
Güterstandes wird das gesamte Vermögen der Ehepartner (auch das
bei der Hochzeit bereits vorhandene) gemeinschaftliches Eigentum.
Über dieses Eigentum können die Ehegatten dann nur gemeinsam
verfügen.
Weil bei einer Gütergemeinschaft
die Ehepartner für alle ihre Verbindlichkeiten auch gemeinsam
haften, ist es nur in speziellen Fällen ratsam, diesen Güterstand
zu vereinbaren.
Regelungen zum
Ehevertrag finden sich u.a. hier click.
Fälle
mit Auslandsberührung
Bei Fällen mit Auslandsberührung können besondere Vorschriften
oder andere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen. Im einzelnen
sind dies Fragen des internationalen Privatrechts. Haben die
Eheleute etwa beide die gleiche Staatsangehörigkeit, so gilt für
ihre Ehe, den Ehevertrag und eine Ehescheidung das Recht der übereinstimmenden
Staatsangehörigkeit, auch wenn sie in einem anderen Land leben.
Auch kann es Besonderheiten geben, wenn die Eheleute im Ausland
leben und die Scheidung der Ehe im Ausland beantragt wird. Häufig
stellt sich dann die Frage der internationalen Zuständigkeit des
betreffenden Familiengerichts.

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