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Ehevertrag | Ehefähigkeit | Lebenspartnerschaft | Standesamtliche Trauung | Namensrecht | Auslandhochzeit

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Die Ehefähigkeit

Nur Ehewillige, die auch ehefähig sind, können auch heiraten. Für die Ehefähigkeit müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

1. Die Ehemündigkeit

Die sogenannte Ehemündigkeit wird mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Ausnahmsweise sind aber auch Nichtvolljährige ehefähig. Voraussetzung ist, dass der Ehewillige das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehepartner bereits volljährig ist. In diesem Fall kann der Ehewillige beim Familiengericht einen Antrag auf Befreiung stellen.
Ohne das Familiengericht geht hier also nichts. Wenn es dem Antrag auf Befreiung zustimmt, haben der/die gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit, der Entscheidung des Gerichts zu widersprechen. Für den Widerspruch müssen allerdings bedeutende Gründe sprechen. Andernfalls kann das Familiengericht der Eheschließung des Minderjährigen auch entgegen dem Willen des/der gesetzlichen Vertreter(s) zustimmen.
Im Ergebnis ist es somit auch einem Minderjährigen möglich, ohne die Zustimmung der Eltern zu heiraten.

2. Die Geschäftsfähigkeit

Zur Ehefähigkeit der Ehewilligen ist erforderlich, dass diese geschäftsfähig sind. Diese Voraussetzung dürfte jedem einleuchten, denn bei der Eheschließung wird eine Willenserklärung abgegeben, die rechtliche Folgen mit sich bringt.

 

Eheverbot / Eheverbote

In folgenden Fällen ist ein Eheverbot gegeben:

1. Ein Eheverbot besteht bei der sogenannten "Doppelehe". Das bedeutet, dass eine Ehe nicht geschlossen werden darf, wenn einer der heiratswilligen Partner mit einer dritten Person in dem konkreten Zeitpunkt verheiratet ist.

2. Unter die Eheverbote fällt auch die Eheschließung bei Verwandtschaft in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern.

Durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts wurde das bis dahin bestehende Eheverbot bei Schwägerschaft aufgehoben.

 

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