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Die Ehefähigkeit
Nur
Ehewillige, die auch ehefähig sind, können auch heiraten. Für die
Ehefähigkeit müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
1.
Die Ehemündigkeit
Die sogenannte Ehemündigkeit wird mit Eintritt der Volljährigkeit
erlangt, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Ausnahmsweise
sind aber auch Nichtvolljährige ehefähig. Voraussetzung ist, dass
der Ehewillige das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger
Ehepartner bereits volljährig ist. In diesem Fall kann der
Ehewillige beim Familiengericht einen Antrag auf Befreiung stellen.
Ohne das Familiengericht geht hier also nichts. Wenn es dem Antrag
auf Befreiung zustimmt, haben der/die gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit,
der Entscheidung des Gerichts zu widersprechen. Für den Widerspruch
müssen allerdings bedeutende Gründe sprechen. Andernfalls kann das
Familiengericht der Eheschließung des Minderjährigen auch entgegen
dem Willen des/der gesetzlichen Vertreter(s) zustimmen.
Im Ergebnis ist es somit auch einem Minderjährigen möglich, ohne
die Zustimmung der Eltern zu heiraten.
2.
Die Geschäftsfähigkeit
Zur Ehefähigkeit
der Ehewilligen ist erforderlich, dass diese geschäftsfähig sind.
Diese Voraussetzung dürfte jedem einleuchten, denn bei der
Eheschließung wird eine Willenserklärung abgegeben, die rechtliche
Folgen mit sich bringt.
Eheverbot /
Eheverbote
In
folgenden Fällen ist ein Eheverbot gegeben:
1.
Ein Eheverbot besteht bei der sogenannten "Doppelehe". Das
bedeutet, dass eine Ehe nicht geschlossen werden darf, wenn einer
der heiratswilligen Partner mit einer dritten Person in dem
konkreten Zeitpunkt verheiratet ist.
2.
Unter die Eheverbote fällt auch die Eheschließung bei
Verwandtschaft in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern und
Halbgeschwistern.
Durch
das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des
Eheschließungsrechts wurde das bis dahin bestehende Eheverbot bei
Schwägerschaft aufgehoben.

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